Große Kammer mit dem Fall S.H. u.a. gegen Österreich befasst
Nachdem die I. Kammer des EGMR am 1.4.2010 im Fall S.H. u.a. ein Urteil zu Lasten Österreichs gefällt hatte, wurde dieser nun an die Große Kammer verwiesen.Der Fall S.H. u.a. gg. Österreich betrifft die Beschwerde von zwei Ehepaaren, denen es nur im Wege einer In-vitro-Fertilisation durch Verwendung gespendeter Eizellen bzw. Samen möglich ist, Kinder zu bekommen. Da das österreichische Recht diese Fortpflanzungsmethoden verbietet, andere Formen jedoch zulässt, wandten sie sich an den EGMR und rügten, in dieser Hinsicht diskriminiert zu werden. In ihrem Urteil vom 1.4.2010 entschied die I. Kammer zugunsten der Beschwerdeführer. Da die österreichischen Behörden keine vernünftige und sachliche Rechtfertigung für die je nach Art der künstlichen Fortpflanzungsmethode unterschiedliche Behandlung vorbringen konnten, stellte sie mit 6:1 Stimmen eine Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK fest. Auf Antrag der Regierung wurde der Fall am 4.10.2010 an die Große Kammer verwiesen, die nun die rechtliche Situation in Österreich zu beurteilen hat.
Eine deutsche Kurzfassung des Kammerurteils vom 1.4.2010 können Sie im Newsletter Menschenrechte 2010/2, S. 112, nachlesen. Zu finden ist sie außerdem im Newsletter-Archiv.






