Konvention garantiert kein Recht auf Eheschließung zwischen Homosexuellen
Keine Verurteilung Österreichs durch den EGMR im Fall Schalk und Kopf, in dem sich ein homosexuelles Paar darüber beschwerte, dass ihm die Eheschließung untersagt worden warIn seinem Urteil vom 24.6.2010 verneinte der EGMR eine Verletzung von Art. 12 EMRK, der das Recht auf Eheschließung garantiert. Unter Verweis auf die Grundrechtecharta der Europäischen Union hielt er Österreich nicht für verpflichtet, eine Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern zu ermöglichen.
Eine Diskriminierung der Beschwerdeführer im Vergleich zu heterosexuellen Paaren konnte der Gerichtshof ebenfalls nicht erkennen. Bei seinen Ausführungen nahm er auch auf das mit 1.1.2010 in Kraft getretene Eingetragene Partnerschaft-Gesetz Bezug, das homosexuellen Paaren nun erlaubt, ihre Partnerschaft formell anerkennen zu lassen.
Wie umstritten das Thema der rechtlichen Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare weiterhin ist, wird durch das knappe Stimmenverhältnis deutlich, mit dem über die Diskriminierungsfrage abgestimmt wurde. Nur vier von sieben Richtern verneinten nämlich das Vorliegen einer Diskriminierung. Es bleibt abzuwarten, ob nun in der Folge auch die Große Kammer mit dem Fall Schalk und Kopf befasst werden wird.
24.06.2010






