Entzug des Wahlrechts verurteilter Straftäter in Österreich konventionswidrig
Der Ausschluss verurteilter Straftäter vom Wahlrecht verstößt laut Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte gegen das in Art. 1 des 3. Zusatzprotokolls zur EMRK garantierte Recht auf freie Wahlen. Der Gerichtshof verurteilte Österreich am 8.4. im Fall Frodl gg. Österreich.Der in § 22 der Nationalrats-Wahlordnung vorgesehene Ausschluss verurteilter Straftäter vom Wahlrecht war Grund für die jüngste Verurteilung Österreichs in Straßburg. Vom Wahlrecht ist demnach ausgeschlossen, wer wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer war 1993 wegen Mordes verurteilt worden. Er verbüßt derzeit seine Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt Garsten. Nachdem sein Einspruch gegen das Wählerverzeichnis ebenso erfolglos geblieben war, wie die Anrufung des Verfassungsgerichtshofs, wandte er sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Dieser stellte eine Verletzung des Rechts auf freie Wahlen fest, da der Ausschluss vom Wahlrecht nicht den Anforderungen des Art. 1 3. Prot. EMRK entspricht. Der EGMR verlangt nämlich, dass von einem Richter über den Ausschluss vom Wahlrecht anhand der Umstände des Einzelfalls entschieden wird und dieser nicht - wie nach § 22 Nationalrats-Wahlordnung - automatische Rechtsfolge der Verurteilung ist. Der Ausschluss vom Wahlrecht ist außerdem nur dann zulässig, wenn ein Zusammenhang zwischen der begangenen Straftat und dem Wahlrecht bzw. dem Funktionieren der Demokratie besteht.
Eine deutsche Übersetzung dieses Urteils erscheint in der nächsten Ausgabe des "Newsletter Menschenrechte".
08.04.2010





