Newsletter Menschenrechte 2009/5
Die vergangenen Monate waren von einer intensiven Arbeitsphase des Gerichtshofs geprägt, in der er eine beachtliche Zahl von Urteilen fällte. Mehrere Beschwerden gaben dabei auch der Großen Kammer Anlass, die bisherige Rechtsprechung zu überdenken oder zu relevanten Fragen Stellung zu nehmen.Aus der Fülle der aktuellsten EGMR-Judikatur wurden dieses Mal wieder die wichtigsten Urteile ausgewählt und in Ausgabe 2009/5 des in deutscher Sprache zusammengefasst. Die behandelte Rechtsprechung betrifft verschiedenste Aspekte des europäischen Menschenrechtsschutzes. Darüber hinaus ist im aktuellen Heft auch ein Beschluss des VfGH zu finden, der Aufschluss über die österreichische Auslegung des Doppelbestrafungsverbots gibt.
Eine Reihe von Buchbesprechungen am Ende des Heftes bietet dem Leser außerdem einen Überblick über neu erschienene Literatur.
Die wichtigsten Entscheidungen des aktuellen Hefts:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte:
Art. 7 EMRK verbietet die rückwirkende Anwendung von Strafgesetzen zum Nachteil des Angeklagten. Ein Verpflichtung, einem Angeklagten den Vorteil aus einer nach Tatbegehung erfolgten Gesetzesänderung zukommen zu lassen, wurde aus dieser Bestimmung bisher nicht abgeleitet. Den Fall hat die Große Kammer nun zum Anlass genommen, in dieser Hinsicht einen neuen Ansatz zu vertreten. Entwicklungen im internationalen und europäischen Rechtsverständnis waren ein Grund dafür, die bestehende Rechtsprechung zu ändern und die Konventionsstaaten zur rückwirkenden Anwendung milderer Strafgesetze zu verpflichten.
Mit dem Verschwinden von neun Personen während der Operationen der türkischen Armee in Nordzypern im Sommer 1974 wurde die Große Kammer in diesem Fall befasst. Die Angehörigen der Vermissten hatten bereits 1990 Beschwerde in Straßburg erhoben. Für den Gerichtshof war unter anderem zu klären, ob es die Türkei verabsäumt hatte, eine effektive Untersuchung zur Klärung des Verbleibs der Betroffenen durchzuführen. Bevor sich die Große Kammer jedoch den materiellen Aspekten des Falls zuwenden konnte, hatte sie aufgrund einer Einrede der Regierung zunächst zu untersuchen, ob wegen des bereits erfolgten Urteils im Rahmen der Staatenbeschwerde überhaupt noch ein rechtliches Interesse an der Behandlung der Beschwerden bestand bzw. ob wegen des weiten Zurückliegens der Ereignisse Jurisdiktion gegeben war.
In diesem Fall hatte der Bf. erfolgreich gegen eine Entscheidung über seine zwangsweise Versetzung berufen, wegen der überlangen Dauer des Verfahrens in der Folge jedoch ein Entschädigungsverfahren angestrengt. Auch dieses dauerte fast viereinhalb Jahre, bevor dem Bf. ein Betrag von ? 3.000,- zugesprochen wurde. Im Verfahren vor dem EGMR, in dem der Bf. eine Konventionsverletzung wegen unangemessener Verfahrensdauer geltend machte, wendete die Regierung ein, der Bf. habe seinen Opferstatus durch die Schadenersatzzahlung verloren. Der Gerichtshof war anderer Ansicht und klärte diese Frage dahingehend, dass auch Verzögerungen im Entschädigungsverfahren ausgeglichen hätten werden müssen.
War vor ungefähr einem Jahr Österreich wegen einer unangemessen langen Wartefrist für die Anerkennung einer Religionsgemeinschaft als Rechtssubjekt verurteilt worden, so geschah dies im vorliegenden Fall in Bezug auf Russland. Der russischen Rechtslage zufolge musste eine religiöse Gruppe nachweislich seit mindestens 15 Jahren bestehen, um die Eintragung als religiöse Organisation beantragen zu können. Diese nach einem Bericht der OSZE in den Rechtsordnungen ihrer Mitgliedstaaten einzigartige Hürde und die damit verbundenen Konsequenzen wurden vom Gerichtshof als Verstoß gegen das Recht auf Religionsfreiheit gewertet.
Die Bf. machte hier eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK, nämlich die Parteilichkeit des Gerichts, in einem Verfahren geltend, das die Anfechtung einer einstweiligen Verfügung betraf. Eine Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 EMRK auf derartige Verfahren war bisher ausgeschlossen, doch entschied die Große Kammer im vorliegenden Fall, von der früheren Rechtsprechung abzugehen. Interessant erscheint die Begründung für dieses Vorgehen, da der Gerichtshof weniger mit Rechtsentwicklungen als vielmehr damit argumentierte, der Ausgang von Provisorialverfahren würde sich zunehmend in gleicher Weise auf die betroffenen zivilrechtlichen Ansprüche auswirken wie Entscheidungen im Hauptverfahren, weil sie wegen der überlasteten Gerichtsbarkeit vieler Mitgliedstaaten oft lange Zeit in Kraft blieben.
Der Sachverhalt dieser Beschwerde gab dem EGMR einmal mehr Anlass, in einem Piloturteilsverfahren das Bestehen struktureller Probleme festzustellen, den Staat anzuweisen, entsprechende Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und die Behandlung ähnlicher Beschwerden für ein Jahr ab Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Gegenstand des Piloturteils waren Mängel bei der Vollstreckung endgültiger Urteile gegen den ukrainischen Staat.
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