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Newsletter Menschenrechte 2010/3

Titelblatt Newsletter Menschenrechte 2009/6.

Der Zeitraum Mai/Juni 2010 zeichnet sich durch eine Fülle an interessanter Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus. Eine Auswahl der wichtigsten, vom Gerichtshof erlassenen Entscheidungen findet sich wie gewohnt in der aktuellen Ausgabe des "Newsletter Menschenrechte". Dabei beinhalten nicht nur die zwei Urteile der Großen Kammer in den Fällen Kononov und Gäfgen neue Aspekte der Straßburger Rechtsprechung. Auch eine Zulässigkeitsentscheidung, in der der Gerichtshof erstmals das mit dem 14. Protokoll EMRK neu eingeführte Zulässigkeitskriterium heranzog, sowie ein Urteil gegen Österreich, in dem der EGMR Gelegenheit hatte, sich zur Rechtsstellung homosexueller Paare in Europa zu äußern, erscheinen über den Einzelfall hinaus bedeutend. 

Neben der Judikatur des EGMR ist im Abschnitt "Österreichische Judikatur" eine Kurzfassung des VfGH-Erkenntnisses betreffend die Ausweisung von Arigona Zogaj zu finden, die österreichweit für großes Aufsehen gesorgt hat.

Darüber hinaus informiert der Newsletter 3/2010 wieder über aktuelle Literatur, die in Form von kurzen Rezensionen am Ende des Heftes vorgestellt wird.


Die wichtigsten Entscheidungen des aktuellen Hefts:

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte:

Adrian Mihai Ionescu gg. Rumänien: Erstmalige Anwendung des neuen Zulässigkeitskriteriums
Mit 1.6.2010 trat das 14. Prot. EMRK in Kraft, das unter anderem die Einführung eines neuen Unzulässigkeitskriteriums vorsieht. Am selben Tag fällte der GH bereits seine erste Entscheidung, in der er eine Beschwerde entsprechend diesem nun in Art. 35 Abs. 3 lit. b vorgesehenen Kriterium zurückwies. Die im Fall Adrian Mihai Ionescu gemachten Ausführungen geben erste Hinweise darauf, wie der EGMR die neue Zulässigkeitsvoraussetzung in Zukunft auslegen und anwenden wird.

Jean-Marie Le Pen gg. Frankreich: Verbaler Angriff auf muslimische Immigranten
Der Präsident der französischen Partei »Front National« brachte diese Beschwerde ein, mit der er einen Verstoß gegen sein Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit rügte. Er war von den französischen Gerichten zu einer Geldstrafe verurteilt worden, nachdem er sich negativ über muslimische Immigranten geäußert hatte. Der GH wies die Beschwerde zurück, da er die Worte des Bf. für geeignet hielt, Gefühle der Abneigung und Feindseligkeit hervorzurufen.

Kononov gg. Lettland: Rechtsgrundlage für Verurteilung wegen 1944 begangener Kriegsverbrechen
Diesem Fall lag die Beschwerde eines ehemaligen Befehlshabers der sowjetischen Armee zugrunde, der in Lettland wegen Kriegsverbrechen, die er 1944 begangen haben soll, verurteilt wurde. Die Große Kammer hatte zu klären, ob die Verurteilung des Bf., die vorwiegend auf internationalem Recht basierte, unter einer rückwirkenden Anwendung von Strafgesetzen erfolgt war. Sie musste sich dabei mit Unklarheiten in Hinblick auf die Fakten des Falls, mit der Frage, ob 1944 bereits eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Verfolgung von Kriegsverbrechen bestand, sowie in der Folge damit auseinandersetzen, ob die Kriegsverbrechen bereits verjährt und die Strafverfolgung für den Bf. vorhersehbar war.

Gäfgen gg. Deutschland: Androhung von Folter zur Auffindung eines Entführten
Dem Urteil der Großen Kammer im Fall Gäfgen liegt ein Sachverhalt zugrunde, der nicht nur in Deutschland für großes Aufsehen gesorgt hat. Dem Bf., der einen Jungen entführt, getötet und danach von den Eltern Lösegeld gefordert hatte, war in einem Verhör Folter angedroht worden, um den Aufenthaltsort des Kindes zu erfahren, das man noch am Leben glaubte. Der Fall löste Diskussionen um die Absolutheit von Art. 3 EMRK aus, die die Große Kammer in ihrem Urteil jedoch unterstrich. Das Vorgehen der Polizei bewertete sie als eine unmenschliche Behandlung, hatte aber zu klären, ob die Opfereigenschaft des Bf. bereits weggefallen war. Außerdem musste sie die Fairness des gegen den Bf. geführten Strafverfahrens beurteilen, da Beweise, die im Zuge von dessen erzwungenem Geständnis erlangt worden waren, nicht vom Verfahren ausgeschlossen wurden.

Kennedy gg. das Vereinigte Königreich: Konventionskonformität von Überwachungsmaßnahmen
Der Fall Kennedy gab dem GH Gelegenheit, die Bestimmungen des Regulation of Investigatory Powers Act 2000, eines Gesetzes betreffend die geheime Überwachung interner Kommunikation, auf ihre Konventionskonformität hin zu überprüfen. Unter Art. 8 EMRK widmete er sich dazu der Frage, ob ausreichende Vorkehrungen gegen Missbrauch vorgesehen waren, wobei er auf zahlreiche Schutzmechanismen verweisen konnte. Geprüft wurde außerdem, ob das Verfahren vor der für Beschwerden in Bezug auf Überwachungsmaßnahmen zuständigen Behörde mit Art. 6 EMRK vereinbar war.

Schalk und Kopf gg. Österreich: Kein Recht auf Eheschließung für Homosexuelle
Nicht nur für Österreich, sondern für die Auslegung der Konvention allgemein interessant ist der Fall Schalk und Kopf. Bei den Bf. handelt es sich um ein gleichgeschlechtliches Paar, dem die Eingehung einer standesamtlichen Ehe verweigert worden war. Sie machten deshalb eine Verletzung des Rechts auf Eheschließung sowie eine Diskriminierung in Hinblick auf ihr Privat- und Familienleben geltend. Der GH konnte in beider Hinsicht keinen Konventionsverstoß feststellen. Nicht nur im Rahmen der Sondervoten diskussionswürdig erscheint seine diesbezügliche Begründung, bei der er damit argumentierte, dass sich die Rechte homosexueller Paare derzeit noch in Entwicklung befänden.

Grzelak gg. Polen: Keine Alternative zum Religionsunterricht
Das Fehlen einer Note im Schulfach ?Religion/Ethik? gab Anlass zur Beschwerdeerhebung im Fall Grzelak. Der betroffene Schüler nahm auf Wunsch seiner Eltern nicht am Religionsunterricht teil, hatte jedoch auch nicht die Möglichkeit, alternativen Ethikunterricht zu besuchen, da ein solcher mangels Schüleranzahl nicht zustande kam. Der GH untersuchte, ob aus dem Fehlen einer Note der Schluss gezogen werden konnte, dass der Bf. keiner Religion angehörte, und damit ein diskriminierender Eingriff in den negativen Aspekt der Religionsfreiheit, also dem Recht, seinen Glauben nicht preisgeben zu müssen, vorlag.