Informationen zur Beschwerdeführung beim
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg:
Wer
kann eine Beschwerde an den EGMR richten?
Jede
natürliche oder juristische Person kann sich mit der Behauptung an den
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden, sie sei durch einen
Vertragsstaat in einem durch die Europäische Menschenrechtskonvention
gewährleisteten Rechte verletzt worden.
Unter
welchen Voraussetzungen kann eine Beschwerde erhoben werden?
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft wurden. Sie muss spätestens sechs Monate nach der letzten innerstaatlichen Entscheidung erhoben werden.

Das Gebäude des EGMR in Straßburg.
Wie
kann man eine Beschwerde erheben?
Eine
Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte muss schriftlich
(auch per Fax, Telegramm oder E-mail) eingebracht werden. Sie kann in jeder
Amtssprache des Europarates (also auch in Deutsch) verfasst sein. Die
Beschwerde hat die Daten des Beschwerdeführers (Name, Geschlecht, Geburtsdatum,
Beruf, Anschrift,...) sowie eine kurze Schilderung des Sachverhalts und eine
Bezeichnung der behaupteten Konventionsverletzung zu enthalten. Maßgebliche
Dokumente (etwa Urteile der österreichischen Gerichte) sind der Beschwerde in
Kopie beizulegen.
Generell
empfiehlt sich für die Einbringung einer Beschwerde die Verwendung der
entsprechenden Formulare, die Sie hier downloaden können:
(Der dazu benötigte
Adobe Acrobate Reader ist kostenlos erhältlich unter
www.adobe.com.)
Deutsche Formulare und Erläuterungen:
Das ausgefüllte
Beschwerdeformular sollte per Post an folgende Adresse gesandt werden:
European
Court of Human Rights
Council of Europe
F - 67075 Strasbourg-Cedex
Tel: 33 (0)3 88 41 20 18
Fax: 33 (0)3 88 41 27 30
An den Kanzler
des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte
Europarat
F-67075 Strasbourg /
Cedex
Frankreich
Das
Beschwerdeformular, die Erläuterungen sowie das Merkblatt sind auf der Homepage
des EGMR auch in allen anderen Amtssprachen des Europarates abrufbar unter:
Information
for Applications / Informations Concertant les Requetes
Unter dieser Adresse finden Sie auch weitere Informationen über das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Brauche ich für das
Verfahren vor dem EGMR einen Rechtsanwalt?
Für die Einbringung der Beschwerde ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich. Erst in einem späteren Stadium des Verfahrens kann vom Gerichtshof die Betrauung eines Anwalts angeordnet werden. Für die Erteilung der Vollmacht steht ein Formular zur Verfügung.

Welche Rechte
können vor dem EGMR geltend gemacht werden?
Vor dem
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte können alle Verletzungen eines der
in der Europäischen Menschenrechtskonvention oder ihren Zusatzprotokollen
garantierten Rechte geltend gemacht werden.
Europäische
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in deutscher
Übersetzung
Verfahrensordnung des Gerichtshofes in der maßgeblichen englischen Fassung des Beschlusses des Plenums des Gerichtshofs vom 29.6.2009.
Deutsche Übersetzung der Verfahrensordnung (BGBl. III 2009/43) in der Fassung des Beschlusses des Plenums des Gerichtshofs vom 1.12.2008.
Wo bekomme ich weitere Informationen?
Das Österreichische Institut für Menschenrechte sieht sich auch als Anlaufstelle für Personen, die eine Beschwerde in Straßburg in Erwägung ziehen. Das Institut ist jedoch nicht befugt, Beschwerdeführer vor dem EGMR zu vertreten. Wenn Sie konkrete Fragen zur EMRK und dem Verfahren vor dem EGMR haben, können wir Sie jedoch dazu beraten. Wir bitten aber um Verständnis dafür, dass diese Auskünfte nicht in einem einer anwaltlichen Beratung entsprechenden Umfang geleistet werden können.
Weiterführende
Literatur zur EMRK und dem Verfahren vor dem EGMR:
Kommentare:
Frowein, Jochen Abr. / Peukert, Wolfgang: Europäische Menschenrechtskonvention. EMRK-Kommentar. 3. Aufl. – Kehl, Straßburg, Arlington 2009
(der
Standard-Kommentar zur EMRK, jetzt in 3. Auflage)
Meyer-Ladewig, Jens: Europäische Menschenrechtskonvention. Handkommentar. 2. Aufl.– Baden-Baden 2006
(handlicher Kurzkommentar zur EMRK, enthält auch den Text der EMRK und der Verfahrensordnung)
Karl, Wolfram (Hrsg.): Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention. mit einschlägigen Texten und Dokumenten.- Köln, Berlin, München.- Loseblatt-Ausgabe, Grundwerk 1986
(umfangreicher, laufend aktualisierter Kommentar in Loseblattform in mehreren Bänden)
Grote, Rainer / Marauhn, Thilo (Hrsg.): EMRK/GG. Konkordanzkommentar zum europäischen und deutschen Grundrechtsschutz– Tübingen 2006
(Behandelt den
Grundrechtsschutz des deutschen Grundgesetzes und der EMRK in vergleichender
Perspektive und enthält sehr ausführliche allgemeine Erläuterungen zum
Schutzsystem der EMRK.)
Villiger, Mark E.: Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). 2. Aufl. – Zürich 1999
Lehrbücher und
Darstellungen:
Grabenwarter, Christoph: Europäische Menschenrechtskonvention. Ein Studienbuch. 4. Aufl. – München, Basel, Wien 2009
Schilling, Theodor:
Internationaler Menschenrechtsschutz. Universelles und europäisches Recht. –
Tübingen 2004
(behandelt neben
dem Schutzsystem der EMRK auch den Schutz der Menschenrechte im Rahmen der
Vereinten Nationen)