Informationen zur Beschwerdeführung beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg:


Wer kann eine Beschwerde an den EGMR richten?

Jede natürliche oder juristische Person kann sich mit der Behauptung an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden, sie sei durch einen Vertragsstaat in einem durch die Europäische Menschenrechtskonvention gewährleisteten Rechte verletzt worden.

 

Unter welchen Voraussetzungen kann eine Beschwerde erhoben werden?

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft wurden. Sie muss spätestens sechs Monate nach der letzten innerstaatlichen Entscheidung erhoben werden.

 

 

Das Gebäude des EGMR in Straßburg.

 

Wie kann man eine Beschwerde erheben?

Eine Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte muss schriftlich (auch per Fax, Telegramm oder E-mail) eingebracht werden. Sie kann in jeder Amtssprache des Europarates (also auch in Deutsch) verfasst sein. Die Beschwerde hat die Daten des Beschwerdeführers (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Anschrift,...) sowie eine kurze Schilderung des Sachverhalts und eine Bezeichnung der behaupteten Konventionsverletzung zu enthalten. Maßgebliche Dokumente (etwa Urteile der österreichischen Gerichte) sind der Beschwerde in Kopie beizulegen.

 

Generell empfiehlt sich für die Einbringung einer Beschwerde die Verwendung der entsprechenden Formulare, die Sie hier downloaden können:

 

(Der dazu benötigte Adobe Acrobate Reader ist kostenlos erhältlich unter www.adobe.com.)

 

Deutsche Formulare und Erläuterungen:

         Beschwerdeformular

         Merkblatt

 

Das ausgefüllte Beschwerdeformular sollte per Post an folgende Adresse gesandt werden:

 

European Court of Human Rights
Council of Europe
F - 67075 Strasbourg-Cedex

Tel:  33 (0)3 88 41 20 18
Fax:  33 (0)3 88 41 27 30

 

An den Kanzler

des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Europarat

F-67075 Strasbourg / Cedex

Frankreich

 

Das Beschwerdeformular, die Erläuterungen sowie das Merkblatt sind auf der Homepage des EGMR auch in allen anderen Amtssprachen des Europarates abrufbar unter:

Information for Applications / Informations Concertant les Requetes

Unter dieser Adresse finden Sie auch weitere Informationen über das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

 

 

Brauche ich für das Verfahren vor dem EGMR einen Rechtsanwalt?

Für die Einbringung der Beschwerde ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich. Erst in einem späteren Stadium des Verfahrens kann vom Gerichtshof die Betrauung eines Anwalts angeordnet werden. Für die Erteilung der Vollmacht steht ein Formular zur Verfügung.

 

 

Nur in Ausnahmefällen führt der EGMR mündliche Verhandlungen in seinem Verhandlungssaal in Straßburg durch.

 

Welche Rechte können vor dem EGMR geltend gemacht werden?

Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte können alle Verletzungen eines der in der Europäischen Menschenrechtskonvention oder ihren Zusatzprotokollen garantierten Rechte geltend gemacht werden.

 

Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in deutscher Übersetzung

 

Verfahrensordnung des Gerichtshofes in der maßgeblichen englischen Fassung des Beschlusses des Plenums des Gerichtshofs vom 29.6.2009.

Deutsche Übersetzung der Verfahrensordnung (BGBl. III 2009/43) in der Fassung des Beschlusses des Plenums des Gerichtshofs vom 1.12.2008.

 

 

Wo bekomme ich weitere Informationen?

Das Österreichische Institut für Menschenrechte sieht sich auch als Anlaufstelle für Personen, die eine Beschwerde in Straßburg in Erwägung ziehen. Das Institut ist jedoch nicht befugt, Beschwerdeführer vor dem EGMR zu vertreten. Wenn Sie konkrete Fragen zur EMRK und dem Verfahren vor dem EGMR haben, können wir Sie jedoch dazu beraten. Wir bitten aber um Verständnis dafür, dass diese Auskünfte nicht in einem einer anwaltlichen Beratung entsprechenden Umfang geleistet werden können.

 

 

Weiterführende Literatur zur EMRK und dem Verfahren vor dem EGMR:

Kommentare:

Frowein, Jochen Abr. / Peukert, Wolfgang: Europäische Menschenrechtskonvention. EMRK-Kommentar. 3. Aufl. – Kehl, Straßburg, Arlington 2009

(der Standard-Kommentar zur EMRK, jetzt in 3. Auflage)

 

Meyer-Ladewig, Jens: Europäische Menschenrechtskonvention. Handkommentar. 2. Aufl.– Baden-Baden 2006

(handlicher Kurzkommentar zur EMRK, enthält auch den Text der EMRK und der Verfahrensordnung)

 

Karl, Wolfram (Hrsg.): Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention. mit einschlägigen Texten und Dokumenten.- Köln, Berlin, München.- Loseblatt-Ausgabe, Grundwerk 1986

(umfangreicher, laufend aktualisierter Kommentar in Loseblattform in mehreren Bänden)

 

Grote, Rainer / Marauhn, Thilo (Hrsg.): EMRK/GG. Konkordanzkommentar zum europäischen und deutschen Grundrechtsschutz– Tübingen 2006

(Behandelt den Grundrechtsschutz des deutschen Grundgesetzes und der EMRK in vergleichender Perspektive und enthält sehr ausführliche allgemeine Erläuterungen zum Schutzsystem der EMRK.)

 

Villiger, Mark E.: Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). 2. Aufl. – Zürich 1999

 

Lehrbücher und Darstellungen:

Grabenwarter, Christoph: Europäische Menschenrechtskonvention. Ein Studienbuch. 4. Aufl. – München, Basel, Wien 2009

 

Schilling, Theodor: Internationaler Menschenrechtsschutz. Universelles und europäisches Recht. – Tübingen 2004

(behandelt neben dem Schutzsystem der EMRK auch den Schutz der Menschenrechte im Rahmen der Vereinten Nationen)