Newsletter Menschenrechte 2009/6:
Im November und in der Vorweihnachtszeit wurde vom Gerichtshof erneut eine Vielzahl an Fällen entschieden. Die interessantesten haben auch dieses Mal Eingang in die aktuelle Ausgabe des Newsletter Menschenrechte gefunden. Neben einer Entscheidung gegen Österreich und einer Zulässigkeitsentscheidung gegen Deutschland beinhaltet das Heft Kurzfassungen von 18 Urteilen des EGMR in deutscher Sprache. Einige dieser Fälle haben medial großes Aufsehen erregt. Zwei nur zwei Tage vor Weihnachten erlassene Urteile der Großen Kammer konnten zwar in Ausgabe 2009/6 keine Berücksichtigung mehr finden, sie werden jedoch im ersten Heft des Jahres 2010 erscheinen.

Neben den ausführlicher behandelten Fällen wird dem Leser wie üblich ein Überblick über weitere Urteile und Entscheidungen des EGMR geboten. Die Rubrik "Österreichische Judikatur" informiert diesmal über ein Urteil des OGH, das sich mit der Ausfolgung inkriminierter Bilddateien an den Beschuldigten beschäftigt.

Hinweise auf neu erschienene Literatur sind in Form von kurzen Buchbesprechungen am Ende des Heftes zu finden.

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Cover Newsletter Menschenrechte 2009/6  

Die wichtigsten Entscheidungen des aktuellen Hefts:

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte:

Verlagsgruppe News GmbH gg. Österreich: Streichung der Beschwerde nach Erneuerung des Verfahrens

Die vorliegende Entscheidung betrifft ein medienrechtliches Strafverfahren, in dem der Bf. zunächst wegen der in ihrem Magazin gemachten Äußerungen eine Entschädigungszahlung und die Urteilsveröffentlichung aufgetragen wurde. Der OGH erkannte darin jedoch eine Verletzung von Art. 10 EMRK und es kam zur Erneuerung des Strafverfahrens, das nun zugunsten der Bf. entschieden wurden. Weil der Bf. die Kosten der Urteilsveröffentlichung nicht zurückerstattet wurden, wandte sie sich trotzdem an den GH. Dieser entschied jedoch, die Beschwerde aus der Liste zu streichen, da die Erneuerung des Verfahrens auch regelmäßige Folge der Feststellung einer Konventionsverletzung durch den EGMR sei.

 

Lautsi gg. Italien: Kreuz in Klassenzimmern verstößt gegen die Konvention

Dieser Fall hat europaweit für breites Interesse und zum Teil für heftige Kritik gesorgt. Er betraf die Anbringung von Kreuzen in öffentlichen Schulen, wie dies etwa auch in Österreich üblich ist. Eine Mutter von zwei Schulkindern beschwerte sich über eine Verletzung ihrer Rechte auf Erziehung und auf Religionsfreiheit, da sie durch das Kreuz als Symbol der Katholischen Kirche die laizistische Erziehung ihrer Kinder gefährdet sah. Dem GH oblag es, die Symbolkraft des Kreuzes und deren Auswirkung auf Schulkinder, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Staat stehen, zu ermitteln und zu beurteilen, ob der italienische Staat mit seinem Vorgehen seine Pflicht zur Wahrung der Neutralität im öffentlichen Bereich ausreichend gewahrt hatte.

 

G. N. u.a. gg. Italien: Unzureichendes Verfahren und Diskriminierung in Zusammenhang mit infizierten Blutkonserven
In den 1980er Jahren wurde in Italien eine Vielzahl von Personen durch die Verabreichung von Bluttransfusionen, die von staatlicher Seite zur Verfügung gestellt wurden, mit dem HIV-, dem Hepatitis B- und dem Hepatitis C-Virus infiziert. Zivilrechtliche Entschädigung wurde zwar gewährt, jedoch nur für Personen, die sich nach dem Zeitpunkt infiziert hatten, ab dem der wissenschaftliche Nachweis der Erkrankungen möglich war, bzw. für Bluterkranke, da mit diesen eine gütliche Einigung erzielt wurde. Diese Ungleichbehandlung machten die Bf. vor dem EGMR geltend. Der GH musste außerdem untersuchen, ob Italien seine materiellen bzw. verfahrensrechtlichen Verpflichtungen erfüllt hatte, um das Leben der Betroffenen zu schützen.

 

Zaunegger gg. Deutschland: Diskriminierung unverheirateter Väter beim Sorgerecht
Nicht nur in Deutschland, sondern auch in Österreich hat der Fall Zaunegger/D für Aufsehen gesorgt. Das Sorgerecht für ein uneheliches Kind liegt nämlich nach beiden Rechtsordnungen grundsätzlich bei der Mutter, eine gemeinsame Sorge ist von der Zustimmung beider Elternteile abhängig. Einem unverheirateten Vater wurde diese Zustimmung von der Mutter seines Kindes jedoch verweigert, weshalb er sich an die Gerichte wandte. Auch für die gerichtliche Sorgeübertragung war jedoch die Zustimmung der Mutter erforderlich und der Antrag des Vaters wurde abgelehnt. Dieser wandte sich unter Berufung auf das Diskriminierungsverbot an den EGMR, welcher die Ungleichbehandlung aus dem Blickwinkel des Kindeswohls untersuchte und im Ergebnis eine Verletzung von Art. 14 EMRK feststellte.

 

Maiorano u.a. gg. Italien: Verantwortung des Staats für Doppelmord während Freigang
In diesem Fall musste der GH die Verantwortlichkeit des italienischen Staates hinsichtlich der Ermordung zweier Frauen klären. Ein zu lebenslanger Haft verurteilter Schwerverbrecher hatte diese während seines Freigangs umgebracht und ihre Leichen vergraben. Obwohl bereits bekannt war, dass der Täter schon zuvor gegen die Auflagen für seinen Freigang verstoßen hatte und gegen ihn weitere strafrechtliche Untersuchungen liefen, war sein täglicher Freigang von den Behörden aufrecht erhalten worden. Für den GH stellte sich die Frage, ob die Behörden die Gefährlichkeit des Täters ausreichend berücksichtigt oder mangelnde Sorgfalt hinsichtlich der Erlaubnis des Freigangs hatten walten lassen.

 

M. gg. Deutschland: Nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung
Die Verwahrung eines Schwerverbrechers war auch Gegenstand dieses Falls. Nach der Verbüßung seiner Freiheitsstrafe befand sich Herr M. ab 1991 in Sicherungsverwahrung, die ursprünglich gesetzlich auf zehn Jahre begrenzt war, aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 1998 jedoch über diese Dauer hinaus verlängert wurde. In seinem Urteil untersuchte der EGMR, ob die die Zehn-Jahres-Frist übersteigende Anhaltung einem der nach Art. 5 Abs. 1 EMRK erlaubten Haftgründe entsprach. Hinsichtlich des zweiten Beschwerdepunktes, der rückwirkenden Anwendung einer strengeren Strafe, musste der GH zunächst beurteilen, ob die Sicherungsverwahrung überhaupt als Strafe iSv. Art. 7 EMRK einzustufen war, ehe er sich mit der Frage der Rückwirkung befassen konnte.

 

Koppi gg. Österreich: Zivildienstpflicht von Predigern der evangelikalen Gemeinde
Die Beschwerde im Fall Koppi/A wurde von einem Mitglied des Bundes evangelikaler Gemeinden, einer eingetragenen Bekenntnisgemeinschaft, eingebracht. Die Tatsache, dass der Bf. - anders als Mitglieder anerkannter Religionsgesellschaften in seiner Position - gesetzlich nicht vom Zivildienst befreit war, wertete dieser als eine Verletzung seiner Religionsfreiheit und einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot. Der GH entschied den Fall anders als die im Newsletter Menschenrechte 2009/2 behandelten Fällen Gütl/A, Löffelmann/A und Lang/A, denen zwar ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, in denen die Bf. jedoch den Zeugen Jehovas angehörten.

 

Kaboulov gg. die Ukraine: Generelles Verbot von Auslieferungen nach Kasachstan
Dieser Fall betraf die drohende Auslieferung des Bf. nach Kasachstan, wo gegen ihn ein Strafverfahren wegen Mordes anhängig war. Für den Fall der Auslieferung hatte die kasachische Generalprokuratur zugesichert, dass der Bf. nicht zum Tode verurteilt und seine Rechte im Strafverfahren angemessen gewahrt würden. Dem GH genügten diese Zusicherungen nicht. Aufgrund des Vorliegens glaubwürdiger Berichte über die in Kasachstan bestehende Foltergefahr ging er davon aus, dass eine Auslieferung eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen würde. Der Fall gab außerdem Anlass zur Prüfung weiterer Beschwerdepunkte, etwa der behaupteten Verletzung von Art. 5 und Art. 34 EMRK.

 

Suljagić gg. Bosnien-Herzegowina: Strukturelles Problem "alter" Fremdwährungsschulden
Der dieser Beschwerde zugrunde liegende Sachverhalt bot dem GH neuerlich Gelegenheit, ein mittlerweile schon recht häufig zur Anwendung kommendes Piloturteilsverfahren einzuleiten. Der Fall betraf die unzureichend erfolgte Rückerstattung "alter" Fremdwährungsguthaben, die schon vor dem Zerfall Jugoslawiens entstanden waren und seither praktisch nicht behoben werden konnten. Rund 1.350 diesbezügliche Beschwerden waren zum Zeitpunkt der Urteilsfindung vor dem EGMR anhängig.

 

 

 

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