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Newsletter Menschenrechte 2009/6: Hinweise auf neu erschienene Literatur sind in Form von kurzen Buchbesprechungen am Ende des Heftes zu finden. Wenn Sie mehr lesen wollen, bestellen Sie kostenlos und unverbindlich ein Probeexemplar! |
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Die wichtigsten Entscheidungen des aktuellen Hefts:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte:
Verlagsgruppe News GmbH gg. Österreich: Streichung der Beschwerde nach Erneuerung des Verfahrens
Die vorliegende Entscheidung betrifft ein medienrechtliches Strafverfahren, in dem der Bf. zunächst wegen der in ihrem Magazin gemachten Äußerungen eine Entschädigungszahlung und die Urteilsveröffentlichung aufgetragen wurde. Der OGH erkannte darin jedoch eine Verletzung von Art. 10 EMRK und es kam zur Erneuerung des Strafverfahrens, das nun zugunsten der Bf. entschieden wurden. Weil der Bf. die Kosten der Urteilsveröffentlichung nicht zurückerstattet wurden, wandte sie sich trotzdem an den GH. Dieser entschied jedoch, die Beschwerde aus der Liste zu streichen, da die Erneuerung des Verfahrens auch regelmäßige Folge der Feststellung einer Konventionsverletzung durch den EGMR sei.
Lautsi gg. Italien: Kreuz in Klassenzimmern verstößt gegen die Konvention
Dieser Fall hat europaweit für breites Interesse und zum Teil für heftige Kritik gesorgt. Er betraf die Anbringung von Kreuzen in öffentlichen Schulen, wie dies etwa auch in Österreich üblich ist. Eine Mutter von zwei Schulkindern beschwerte sich über eine Verletzung ihrer Rechte auf Erziehung und auf Religionsfreiheit, da sie durch das Kreuz als Symbol der Katholischen Kirche die laizistische Erziehung ihrer Kinder gefährdet sah. Dem GH oblag es, die Symbolkraft des Kreuzes und deren Auswirkung auf Schulkinder, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Staat stehen, zu ermitteln und zu beurteilen, ob der italienische Staat mit seinem Vorgehen seine Pflicht zur Wahrung der Neutralität im öffentlichen Bereich ausreichend gewahrt hatte.
G. N. u.a. gg.
Italien: Unzureichendes Verfahren und Diskriminierung in Zusammenhang mit
infizierten Blutkonserven
In den 1980er Jahren wurde in Italien eine Vielzahl von
Personen durch die Verabreichung von Bluttransfusionen, die von staatlicher
Seite zur Verfügung gestellt wurden, mit dem HIV-, dem Hepatitis B- und dem
Hepatitis C-Virus infiziert. Zivilrechtliche Entschädigung wurde zwar gewährt,
jedoch nur für Personen, die sich nach dem Zeitpunkt infiziert hatten, ab dem
der wissenschaftliche Nachweis der Erkrankungen möglich war, bzw. für
Bluterkranke, da mit diesen eine gütliche Einigung erzielt wurde. Diese
Ungleichbehandlung machten die Bf. vor dem EGMR geltend. Der GH musste außerdem
untersuchen, ob Italien seine materiellen bzw. verfahrensrechtlichen
Verpflichtungen erfüllt hatte, um das Leben der Betroffenen zu schützen.
Zaunegger gg. Deutschland: Diskriminierung
unverheirateter Väter beim Sorgerecht
Nicht nur in Deutschland, sondern auch in Österreich hat
der Fall Zaunegger/D für Aufsehen gesorgt. Das Sorgerecht für ein
uneheliches Kind liegt nämlich nach beiden Rechtsordnungen grundsätzlich bei der
Mutter, eine gemeinsame Sorge ist von der Zustimmung beider Elternteile
abhängig. Einem unverheirateten Vater wurde diese Zustimmung von der Mutter
seines Kindes jedoch verweigert, weshalb er sich an die Gerichte wandte. Auch
für die gerichtliche Sorgeübertragung war jedoch die Zustimmung der Mutter
erforderlich und der Antrag des Vaters wurde abgelehnt. Dieser wandte sich unter
Berufung auf das Diskriminierungsverbot an den EGMR, welcher die
Ungleichbehandlung aus dem Blickwinkel des Kindeswohls untersuchte und im
Ergebnis eine Verletzung von Art. 14 EMRK feststellte.
Maiorano u.a.
gg. Italien: Verantwortung des Staats für Doppelmord während Freigang
In diesem Fall musste der GH die Verantwortlichkeit des
italienischen Staates hinsichtlich der Ermordung zweier Frauen klären. Ein zu
lebenslanger Haft verurteilter Schwerverbrecher hatte diese während seines
Freigangs umgebracht und ihre Leichen vergraben. Obwohl bereits bekannt war,
dass der Täter schon zuvor gegen die Auflagen für seinen Freigang verstoßen
hatte und gegen ihn weitere strafrechtliche Untersuchungen liefen, war sein
täglicher Freigang von den Behörden aufrecht erhalten worden. Für den GH stellte
sich die Frage, ob die Behörden die Gefährlichkeit des Täters ausreichend
berücksichtigt oder mangelnde Sorgfalt hinsichtlich der Erlaubnis des Freigangs
hatten walten lassen.
M. gg.
Deutschland: Nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung
Die Verwahrung eines Schwerverbrechers war auch Gegenstand
dieses Falls. Nach der Verbüßung seiner Freiheitsstrafe befand sich Herr M. ab
1991 in Sicherungsverwahrung, die ursprünglich gesetzlich auf zehn Jahre
begrenzt war, aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 1998 jedoch über diese
Dauer hinaus verlängert wurde. In seinem Urteil untersuchte der EGMR, ob die die
Zehn-Jahres-Frist übersteigende Anhaltung einem der nach Art. 5 Abs. 1 EMRK
erlaubten Haftgründe entsprach. Hinsichtlich des zweiten Beschwerdepunktes, der
rückwirkenden Anwendung einer strengeren Strafe, musste der GH zunächst
beurteilen, ob die Sicherungsverwahrung überhaupt als Strafe iSv. Art. 7 EMRK
einzustufen war, ehe er sich mit der Frage der Rückwirkung befassen konnte.
Koppi gg. Österreich: Zivildienstpflicht von
Predigern der evangelikalen Gemeinde
Die Beschwerde im Fall Koppi/A wurde von einem
Mitglied des Bundes evangelikaler Gemeinden, einer eingetragenen
Bekenntnisgemeinschaft, eingebracht. Die Tatsache, dass der Bf. - anders als
Mitglieder anerkannter Religionsgesellschaften in seiner Position - gesetzlich
nicht vom Zivildienst befreit war, wertete dieser als eine Verletzung seiner
Religionsfreiheit und einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot. Der GH
entschied den Fall anders als die im Newsletter Menschenrechte 2009/2 behandelten Fällen
Gütl/A, Löffelmann/A und Lang/A, denen zwar ein vergleichbarer
Sachverhalt zugrunde lag, in denen die Bf. jedoch den Zeugen Jehovas angehörten.
Kaboulov gg.
die Ukraine: Generelles Verbot von Auslieferungen nach Kasachstan
Dieser Fall betraf die drohende Auslieferung des Bf.
nach Kasachstan, wo gegen ihn ein Strafverfahren wegen Mordes anhängig war. Für
den Fall der Auslieferung hatte die kasachische Generalprokuratur zugesichert,
dass der Bf. nicht zum Tode verurteilt und seine Rechte im Strafverfahren
angemessen gewahrt würden. Dem GH genügten diese Zusicherungen nicht. Aufgrund
des Vorliegens glaubwürdiger Berichte über die in Kasachstan bestehende
Foltergefahr ging er davon aus, dass eine Auslieferung eine Verletzung von Art.
3 EMRK begründen würde. Der Fall gab außerdem Anlass zur Prüfung weiterer
Beschwerdepunkte, etwa der behaupteten Verletzung von Art. 5 und Art. 34 EMRK.
Suljagić gg.
Bosnien-Herzegowina: Strukturelles Problem "alter" Fremdwährungsschulden
Der dieser Beschwerde zugrunde liegende Sachverhalt
bot dem GH neuerlich Gelegenheit, ein mittlerweile schon recht häufig zur
Anwendung kommendes Piloturteilsverfahren einzuleiten. Der Fall betraf die
unzureichend erfolgte Rückerstattung "alter" Fremdwährungsguthaben, die schon
vor dem Zerfall Jugoslawiens entstanden waren und seither praktisch nicht
behoben werden konnten. Rund 1.350 diesbezügliche Beschwerden waren zum
Zeitpunkt der Urteilsfindung vor dem EGMR anhängig.
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